Die SPD-Fraktion Sprockhövel hat für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.12.2024 und für die Sitzung des Rates am 12.12.2024 einen Antrag zum Thema Grundsteuer eingebracht. Darin fordert sie, die Grundsteuer B ab dem nächsten Jahr nach differenzierten Hebesätzen zu berechnen. So soll vermieden werden, dass Wohngrundstücke im Vergleich zu Gewerbeimmobilien unverhältnismäßig höher belastet werden.
„Bürgermeisterin Frau Noll hat öffentlich bekanntgegeben, dass die derzeitigen Hebesätze der Grundsteuer B im nächsten Jahr fortgeführt werden sollen“, so Wolfram Junge, Vorsitzender der SPD-Ratsfraktion Sprockhövel. „Das suggeriert zunächst, dass die Grundsteuer für die Sprockhövelerinnen und Sprockhöveler im nächsten Jahr gleichbleiben würde – tatsächlich wäre aber das Gegenteil der Fall.“
Durch die 2019 beschlossene Grundsteuerreform ändert sich zum Jahr 2025 die Bemessungsgrundlage für die Hebesätze. Das hat zur Folge, dass bei gleichbleibenden einheitlichen Hebesätzen für die Wohngrundstücke in Sprockhövel Mehrkosten von rund 500.000€ pro Jahr anfallen, die von den Eigentümern beziehungsweise von den Mieterinnen und Mietern über die Nebenkostenabrechnung bezahlt werden müssen. Gleichzeitig würden Eigentümer von Gewerbeimmobilien um dieselbe Summe von 500.000€ entlastet werden. Deshalb schlägt die SPD-Ratsfraktion für Grundstücke mit Wohnraum einen reduzierten Hebesatz von 674 Prozent vor und für Nichtwohngrundstücke einen Hebesatz von 953 Prozent, statt der bisher für alle Grundstücke erhobenen 730 Prozent.
„Eine höhere Belastung von Wohngrundstücken bei gleichzeitiger Entlastung von Gewerbeimmobilien ist ungerecht und deshalb für uns nicht akzeptabel“, so Junge. „Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Miet- und Nebenkosten beanspruchen viele Sprockhövelerinnen und Sprockhöveler schon jetzt. Deshalb sollten wir als Rat verhindern, dass sie einseitig weiter belastet werden – gerade deshalb hat das Land NRW die Möglichkeit der differenzierten Hebesätze beschlossen.“
Im Zuge der Grundsteuerreform hat das Land NRW den Kommunen die Möglichkeit gegeben, neben einheitlichen Hebesätzen auch unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Gewerbeimmobilien zu erheben. Dadurch können nach Außerkrafttreten der bisherigen Hebesätze zum 31.12.2024, falls nötig, Belastungen durch die Grundsteuer B gleichmäßig verteilt werden. Die Rechtssicherheit der differenzierten Hebesätze wurde noch im August durch ein Gutachten bestätigt und viele Städte in NRW haben diese in der Zwischenzeit eingeführt.
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